GiNN-Global iNet News.– Zum 1. Oktober erhöhen sich für ALG II – Empfänger die Hinzuverdienstgrenzen und Einkommen werden großzügiger angerechnet. Die Kinder- und Jugendhilfe wird umfassend modernisiert und durch Verwaltungsvereinfachung und stärkere Beteiligung gut verdienender Eltern finanziell entlastet. Der Zusammenschluss einiger Rentenversicherungsträger verbessert die Wirtschaftlichkeit und Effektivität im Rentenversicherungssystem.
Die Themen im Einzelnen:
1. Mehr Hinzuverdienst bei ALG II möglich
2. Großzügigere Anrechnung von Einnahmen beim Bezug von ALG II
3. Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)
4. Nutzung marktwirtschaftlicher Instrumente im Klimaschutz
5. Europaweiter Wettbewerb am Automobilmarkt
6. Mehr Effektivität und Bürgernähe durch Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
7. Versorgung von Patienten mit Trink- und Sondennahrung
8. Neue Zulassungsdokumente ersetzen den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief
9. Autofahren mit Abblendlicht am Tage
1. Mehr Hinzuverdienst bei ALG II möglich
Ab 1. Oktober können die Bezieher von ALG II mehr hinzu verdienen. Mit dieser Neuregelung folgt die Bundesregierung einer Empfehlung des Ombudsrates zur Umsetzung von Hartz IV. Mit den höheren Hinzuverdienstgrenzen sollen der Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit erhöht werden und gleichzeitig die Chancen Arbeitsuchender verbessert werden, einen Job im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Außerdem sieht die neue Regelung eine vereinfachte Berechnung vor. Kinder werden zusätzlich berücksichtigt.
Der Bezugspunkt für den Freibetrag ist künftig das Bruttoeinkommen. Die bisherigen Absetzbeträge (zum Beispiel für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente) werden grundsätzlich durch einen pauschalen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro ersetzt. Das heißt: Wer in einem Nebenjob bis zu 100 Euro im Monat verdient, darf diese behalten, ohne dass das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Darüber hinaus dürfen von einem monatlichen Verdienst über 100 Euro bis zu 800 Euro 20 Prozent, von einem Monatsverdienst über 800 Euro 10 Prozent behalten werden.
Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro. Für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern liegt sie bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Regelung/Beispiel
Bruttoeinkommen
Hinzuverdienstmöglichkeit
Bruttoeinkommen bis zu 100 Euro
Hinzuverdienstmöglichkeit von
bis zu 100 Euro
Bruttoeinkommen zwischen
101 und 800 Euro
Hinzuverdienstmöglichkeit von 20 %
400 Euro
100 Euro + 60 Euro
(20% von 300 Euro)
=160 Euro
Bruttoeinkommen ab 801 Euro
Hinzuverdienstmöglichkeit von 10 %
1000 Euro
100 Euro +140 Euro
(20% von 700 Euro)
+ 20 Euro (10% von 200 Euro)
=260 Euro
2. Großzügigere Anrechnung von Einnahmen beim ALG II
Ebenfalls ab 1. Oktober wird die Anrechnung von bestimmten Einnahmen beim Arbeitslosengeld II großzügiger gestaltet. Ebenso wird die Berechnung vereinfacht, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Mit den neuen Regelungen werden weitere Empfehlungen des Ombudsrates zur Umsetzung von Hartz IV in Kraft gesetzt. Das bisherige Recht gilt aber noch bis zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Nach den Neuregelungen werden künftig folgende Einnahmen bei der Berechnung des ALG II nicht mehr als Einkommen berücksichtigt:
Die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet wird, die den angemessenen Wohnraum nicht übersteigt. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eigenheimzulage während des Bezuges von ALG II vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung eines Baudarlehens darstellt.
Das Kindergeld für volljährige Kinder von Hilfebedürftigen, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird, und
Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von unter 15jährigen Sozialgeldempfängern soweit sie 100 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bereits geringfügig erwerbstätig sind – d.h. etwa Aushilfs- oder Ferienjobs ausüben -, aber das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Neuregelung zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen, wie zum Beispiel Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld. Diese werden künftig auf einen angemessenen Zeitraum, also zum Beispiel bei jährlich wiederkehrenden Einnahmen auf zwölf Monate, aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet. Sie führen also nicht mehr zum Wegfall des Leistungsanspruchs und dem damit entfallenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung.
Weiterhin regelt die Verordnung die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit neu: Grundlage der Berechnung der Freibeträge eines Selbstständigen ist entsprechend § 15 SGB IV künftig der von ihm erwirtschaftete Überschuss (Gewinn vor Steuern). Die Regelung ist im Nachgang zur Novellierung des Hinzuverdienstes erforderlich, nach der die Freibeträge künftig nicht mehr auf der Grundlage des bereinigten Einkommens, sondern der Bruttoeinnahmen des Hilfebedürftigen berechnet werden.
Die Kilometerpauschale wird zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes pauschal auf 20 Cent je Entfernungskilometer festgesetzt. Ist dem Hilfeempfänger die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und ist diese zugleich wesentlich billiger, werden bei Nutzung eines Pkw nur die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt.
3. Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) wird ab dem 1. Oktober die Kinder- und Jugendhilfe zeitgemäß ausgestaltet und eine dringend notwendige finanzielle Entlastung bei den Kommunen herbei geführt. Die Kinder- und Jugendhilfe wird an aktuelle Entwicklungen angepasst, ohne dass notwendige Hilfen eingeschränkt werden.
Mit dem KICK wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl verbessert. Belastungen wie Arbeitslosigkeit, Trennung und Scheidung, finanzielle Probleme und andere stellen große Herausforderungen an die Familien dar, denen sie sich oftmals nicht mehr gewachsen sehen. Dies erhöht das Risiko von Vernachlässigung und Misshandlung. Die Jugendhilfe ist hier in besonderer Weise gefordert. Durch die Neuregelung wird der Schutzauftrag des Jugendamtes zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls und seine Kooperation mit anderen Institutionen konkretisiert.
Gleichzeitig wird die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz des Jugendamtes gestärkt. Vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Kassen sollen die Leistungen gezielt den Jugendlichen zugute kommen, die der Unterstützung bedürfen. Dies geschieht durch das Eindämmen der Selbstbeschaffung und durch striktere Leistungsvoraussetzungen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Weiterhin wird geregelt, dass die Jugendhilfe nicht länger der Reparaturbetrieb für die Versäumnisse anderer ist. Zum Beispiel dürfen Schulen bei Lese- und Rechtschreibschwächen ihre Verantwortung nicht einfach an die Jugendhilfe abgeben.
Der Verwaltungsaufwand in den Jugendämtern wird durch eine Neuregelung der Kostenbeteiligung deutlich gemindert. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligt werden.
Durch das Gesetz werden auch die Voraussetzungen für die Kindertagespflege weiter verbessert. So wird unter anderem die Erlaubnispflicht neu geregelt. Die Tagespflegeerlaubnis soll zukünftig für bis zu fünf Kinder gelten und muss nicht mehr wie bisher für jedes einzelne Kind beantragt werden.
Die Neuregelungen führen zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Kommunen – insbesondere durch die stärkere Kostenbeteiligung gut verdienender Eltern und durch Vereinfachung der Kostenheranziehung durch die Jugendämter. Die konkrete Umsetzung dieser beiden Punkte erfolgt durch die Kostenbeitragsverordnung, die in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und damit zeitnah mit dem KICK in Kraft tritt.
Mit dem KICK wird das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – zum zweiten Mal aktualisiert und reformiert, nachdem bereits zu Beginn diesen Jahres das Tagesbetreuungsausbaugesetz in Kraft getreten ist.
4. Nutzung marktwirtschaftlicher Instrumente im Klimaschutz
Mit dem Projekt-Mechanismen-Gesetz, das am 1. Oktober in Kraft tritt, werden weitere Weichen für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls und zur Einführung von Marktwirtschaft und Kostenoptimierung in der Klimaschutzpolitik gestellt.
Das Gesetz ermöglicht deutschen Unternehmen Klimaschutzprojekte in anderen Industrieländern, so den mittel- und osteuropäischen Staaten oder in Entwicklungsländern, durchzuführen und im Umfang der erzielten Minderungen von Treibhausgasen Emissionsgutschriften zu erwerben. Diese Emissionsgutschriften können im EU-Emissionshandel genutzt werden.
Die Auswahl solcher Projekte (“Joint Implementation”) und die Nutzung der Mechanismen für umweltgerechte Entwicklung (“Clean Development Mechanism”) ist an strenge Kriterien gebunden: So ist sichergestellt, dass die klimaschutzpolitischen Ziele nicht tangiert werden und ökologisch problematischen Projekten nicht zugestimmt wird. Atomprojekte sind gänzlich ausgeschlossen. Vorhaben, die umwelt- und gesellschaftspolitische Fragen aufwerfen, brauchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen sie ihre Unbedenklichkeit nachweisen müssen.
Die deutsche Wirtschaft kann also künftig entscheiden, ob sie ihre notwendigen klimaschutzpolitischen Beiträge selbst erbringt, Emissionszertifikate im Rahmen des europäischen Emissionshandels erwirbt oder Emissionsgutschriften aus Projekten außerhalb Deutschlands und Europas verwendet, um ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des globalen Treibhauseffektes zu erfüllen.
Gleichzeitig enthält das Projekt-Mechanismen Gesetz eine Änderung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Das Artikelgesetz regelt eine Laufzeitverlängerung für die Förderung kleiner Anlagen – bis 50 Kilowatt installierter Leistung – nach dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz. Diese Frist wird um drei Jahre verlängert, um den Ausbau von kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weiter voranzutreiben.
5. Europaweiter Wettbewerb am Automobilmarkt
Am 1.Oktober läuft die Übergangsfrist zur Niederlassungsfreiheit der Automobilhändler aus. Damit ist die vollständige Umsetzung der EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) erreicht, die bereits seit zwei Jahren gilt.
Händler können damit in den 25 Ländern der EU und in der Schweiz über Verkaufs- oder Auslieferungsstellen Neuwagen verkaufen.
Insgesamt haben Händler und Werkstätten gegenüber den Automobilherstellern einen besseren Stand als vor der Reform. Der Verbraucher profitiert von mehr Wettbewerb und potentiell günstigeren Preisen. Verkauf, Wartung und Reparatur sind seitdem getrennt. Das starre System der Vertragswerkstätten wurde aufgebrochen. Auch freie Werkstätten haben seitdem Zugang zu Diagnosegeräten und allen erforderlichen technischen Informationen der Hersteller.
Die Hersteller entscheiden, ob sie den Vertrieb exklusiv über selektiv organisieren.
Die meisten haben sich für den Selektivvertrieb entschieden, der es den Händlern freistellt, mehrere Marken unter einem Dach zu verkaufen – und das ohne Einschränkung des Vertriebsgebiets (noch bestehende Klauseln zum sogenannten “Gebietsschutz” laufen hier 2005 aus). Es gibt also keine Einschränkungen des Vertriebs, die Händler können überall aktiv werben. Sie dürfen ihre Fahrzeuge allerdings nicht an Wiederverkäufer vertreiben.
Beim Exklusivvertrieb dagegen ist der Verkauf auf eine Marke beschränkt. Dabei dürfen die Händler über ihr Verkaufsgebiet hinaus nicht tätig werden (sogenannter “Gebietsschutz”), aber innerhalb ihres Gebietes Autos sowohl an Endkäufer als auch an Zwischenhändler verkaufen. Tritt ein Kunde an sie heran, der nicht aus der Region stammt, dürfen sie ihn ebenfalls beliefern.
In beiden Fällen ist gewährleistet, dass es zu mehr Wettbewerb kommt und der Verbraucher unter vielfältigen Angeboten das günstigste auswählen kann. Zudem stärkt die Verordnung den grenzüberschreitenden Handel und ermöglicht europäische Händlernetze.
6. Mehr Effektivität und Bürgernähe durch Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Zum 1. Oktober schließen sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zur Deutschen Rentenversicherung Bund zusammen. Die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse verschmelzen zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Damit wird die zweite Stufe der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen. Bereits zum 1. Januar 2005 war die überkommene Trennung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung aufgehoben und zur Deutschen Rentenversicherung zusammengeführt worden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt in Zukunft neben ihrer Funktion als größter Rentenversicherungsträger auch Grundsatz- und Querschnittsaufgaben mit verbindlicher Entscheidungskompetenz für die gesamte Deutsche Rentenversicherung wahr.
Die Landesversicherungsanstalten werden zu Regionalträgern und firmieren zukünftig ebenfalls unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung mit einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Auch bei den Regionalträgern stehen Fusionen bevor, so dass sich die Zahl der Rentenversicherungsträger bis Anfang 2006 von derzeit 26 auf 18 reduzieren wird.
Durch diese Reduzierung der Trägerzahl, die Bündelung wesentlicher Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Einführung eines Benchmarking – also dem sich Orientieren an den Besten – wird ein wichtiger Beitrag zu mehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität in der Rentenversicherung geleistet. Ziel ist es, ab dem Jahr 2010 jährlich 10 Prozent der Verwaltungskosten gegenüber dem Jahr 2004 einzusparen. Das entspricht rund 350 Millionen Euro.
Auch Service und Qualität der Arbeit der Rentenversicherungsträger werden ver-bessert. Durch die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen zu den Landesversicherungsanstalten haben alle Versicherten zukünftig orts- und bürgernah nur noch eine Ansprechstelle.
7. Versorgung von Patienten mit Trink- und Sondennahrung
Am 1. Oktober tritt eine Richtlinie zur enteralen Ernährung in Kraft. Sie regelt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Trink- und Sondennahrung – die so genannte enterale Ernährung – in der ambulanten Versorgung von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.
Die Richtlinie gewährleistet die medizinisch notwendige Versorgung der Betroffenen mit Trink- und Sondennahrung. Hierzu gehören beispielsweise
Säuglinge und Kinder mit schweren diätpflichtigen Stoffwechselkrankheiten, neurologisch kranke und behinderte Kinder,
Schlaganfallpatienten mit Schluckstörungen,
Krebskranke und Komapatienten.
Für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte schafft die Richtlinie Klarheit in der Anwendung. Die Richtlinie stellt insbesondere klar,
dass die medizinisch notwendige enterale Ernährung auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zu einer ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden kann – und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur normalen Ernährung;
dass enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation einander nicht grundsätzlich ausschließen. Vielmehr können sie bei medizinischer Notwendigkeit auch kombiniert werden.
Darüber hinaus stellt die Richtlinie sicher, dass Menschen mit angeborenen, seltenen Störungen im Aminosäure-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel und sonstigen diätetisch zu behandelnden Krankheiten die medizinisch notwendigen Spezialprodukte als Kassenleistung erhalten. Hierzu gehören zum Beispiel auch mit Fetten ergänzte Aminosäuremischungen für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, gegen die Richtlinie zu klagen. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung gegen die Richtlinie zu klagen, ist gegen das Votum der Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgt.
8. Neue Zulassungsbescheinungen ersetzen den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief
Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht wird es ab dem 1. Oktober neue Zulassungsdokumente geben. Die Zulassungsbescheinigung I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein. Statt dem Fahrzeugbrief wird die Zulassungsbescheinigung II ausgegeben.
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind insbesondere gegen Fälschungen gesichert. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität geleistet werden.
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet.
In Teil II sind nur die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Er enthält statt bisher sechs nur noch zwei Haltereintragungen. Damit wird den Forderungen der Datenschützer Rechnung getragen. Bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs muss deshalb eine neue Bescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem neuen Dokument eingetragen sind und die “Anzahl” sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Durch das neue Format – Größe DIN A 4 – und durch die Reduzierung des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugausrüstung die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen.
Die bis zum 1. Oktober 2005 ausgegebenen Fahrzeugpapiere behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Wird ein Fahrzeug neu zugelassen oder findet ein Halterwechsel statt, werden die alten Papiere eingezogen und neue Dokumente erstellt.
9. Autofahren mit Abblendlicht am Tage
Das Autofahren soll sicherer werden. Ausgehend von einer europäischen Initiative, fordert das Bundesverkehrsministerium die Ausstattung von Neufahrzeugen mit so genannten Tagfahrleuchten. Wichtigste Änderung für die Autofahrer: Beim Starten des Motors geht automatisch das Licht an. Bis alle Neufahrzeuge mit dieser Technik ausgestattet sind, werden jedoch noch einige Jahre vergehen. Um die zu erwartenden Sicherheitsgewinne aber so schnell wie möglich zu erzielen, sind alle Autofahrer ab dem 1. Oktober aufgefordert, auch am Tage das Abblendlicht einzuschalten. Wie bereits in den Nachbarländern Frankreich und Österreich erprobt, gibt es in Deutschland für eine Übergangszeit diese freiwillige Regelung, danach folgt eine verpflichtende Einführung.